Satzung

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Satzung des Förderkreises der Verwaltungsakademie Bordesholm

 

 

 

§ 1 Name | Rechtsform | Sitz | Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen " Förderkreis der Verwaltungsakademie Bordesholm".

2. Der Verein hat den Sitz in Bordesholm.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Ermöglichung von über den gesetzlichen Auftrag hinausgehenden Angeboten an der Verwaltungsakademie Bordesholm (VAB), insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene.

Es ist ein besonderes Anliegen des Vereins, die Auszubildenden und Anwärter auch außerhalb der Unterrichtszeiten zu fördern und die Verwaltungsakademie Bordesholm (VAB) durch offene Angebote mit ihrem Standort zu vernetzen.

2. Der Verein unterstützt die Pflege der Beziehungen der Verwaltungsakademie zu ehemaligen Auszubildenden und Anwärtern, Berufsverbänden und Anstellungskörperschaften. Er fördert die Integration der VAB in das Gemeindeleben in und um Bordesholm.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Einkünfte

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Sie endet im Falle des Todes bzw. des Erlöschens oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende.

3. Einkünfte des Vereins sind die Beiträge der Mitglieder, freiwillige Zuwendungen, Spenden und Fördermittel. Der Jahresbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.

 

 

 

 

 

 

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der 1. Vorsitzende sowie der Kassenwart werden in der Gründungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Dem Vorstand gehören an:

1. der 1. Vorsitzende,

2. der 2. Vorsitzende,

3. der Kassenwart,

4. der 1. Beisitzer,

5. der 2. Beisitzer.

 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes in der laufenden Wahlperiode bestellt der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine Person, die dessen Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wahrnimmt.

 

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er ist berechtigt, weitere Personen zur Unterstützung hinzuziehen. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt eines der Vorstandsmitglieder zum Schriftführer.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

4. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. oder 2. Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Bei den Vorstandssitzungen sind die Beschlüsse schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Leiter, der stellvertretende Leiter und die hauptamtlichen Dozenten derVAB können an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

Die Beschlussfassung im elektronischen Umlaufverfahren steht dem Vorstand alternativ zur Auswahl.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Vorstands durch Übertragung gehören.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ein Vorstandsmitglied, in der Regel der 1. Vorsitzende lädt dazu mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

2. die Entlastung des Vorstands,

3. die Wahl des Vorstands,

4. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss nach den vorgaben des Absatz 2 Satz 2 einberufen werden, wenn es von drei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

4. Durch eine ordnungsgemäße Ladung ist die Beschlussfähigkeit gegeben.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand, die Satzung auf Anforderung des Registergerichtes oder Finanzamtes ggf. zu ergänzen oder zu ändern.

 

§ 7 Satzungsänderungen

 

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Änderungsantrag wörtlich mitzuteilen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

 

 

§ 8 Bezeichnungen

 

Die im Satzungstext verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

 

§ 9 Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung bis zu fünf Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein alleine.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Unterhaltung der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V.“, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 27.10.2010. Auf der Grundlage dieser Satzung gefasste Beschlüsse werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister rechtswirksam.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Mai 2012 neu gefasst.

 

Bordesholm, den 29. Mai 2012